des Tennisclub Limbach
§ 1 – Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
Tennisclub Limbach.
Der Verein hat seinen Sitz in Kirkel, Ortsteil Limbach, Gartenstraße 30, er ist in das
Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts Homburg (Reg.-Nr. 727) eingetragen.
Der Verein gehört dem Saarländischen Tennisbund an.
§ 2 – Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er fördert den
Tennissport, bildet die Jugend heran und nimmt gemeinschaftliche Interessen im
Rahmen des Saarländischen Tennisbundes und des Deutschen Tennisbundes wahr.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei
Zahlungen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Eine Betätigung auf einem
sonstigen, außerhalb seinem satzungsmäßigen Zwecke liegenden Gebiet steht ihm
nicht zu.
§ 3 – Mitgliedschaft und Ausschluss

  1. Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft zum Verein ist eine freiwillige. Der Verein setzt sich zusammen aus
    aktiven Mitgliedern (ab 18 Jahre), passiven Mitgliedern (ab 18 Jahre),
    Ehrenmitgliedern, Jugendlichen bis 18 Jahre, Kindern bis 14 Jahre.
    a) Aufnahme in den Verein
    Zur Aufnahme in den Verein ist die schriftliche Anmeldung erforderlich. Über das
    Aufnahmegesuch entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung kann der Antragsteller
    die Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeiführen. Bei Jugendlichen und
    Kindern ist die schriftliche Zustimmung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters
    erforderlich.
    b) Ehrenmitglieder
    Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder aufgrund ihrer langjährigen Verdienste oder
    außergewöhnlichen Leistungen für den Verein auf Vorschlag des Vorstandes durch
    die Mitgliederversammlung ernannt werden. Ehrenmitglieder besitzen alle Rechte,
    jedoch keine Pflichten.
  2. Austritt
    a) Der freiwillige Austritt eines Mitglieds aus dem Verein ist dem Vorstand
    schriftlich mitzuteilen. Die diesbezügliche Frist beträgt einen Monat zum
    Kalenderjahresende. Entsprechendes gilt beim Wechsel der Beitragsgruppen,
    z.B. von aktiv in passiv.
    b) Der Austritt aus dem Verein entbindet das Mitglied nicht, seine
    satzungsgemäße Verpflichtung bis zum Jahresende zu erfüllen.
  3. Ausschluss eines Mitgliedes
    Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein wird durch den Vorstand mit
    einfacher Stimmenmehrheit beschlossen und dem betreffenden Mitglied
    schriftlich mitgeteilt, wenn:
    a) das Mitglied trotz wiederholter schriftlicher Mahnung länger als drei Monate mit
    seiner fälligen Beitragszahlung im Rückstand ist, ohne dass soziale Notlage
    vorliegt (bei sozialer Notlage kann der Vorstand die Beitragszahlung stunden
    oder sogar aufheben),
    b) Verweigerung der Beitragszahlung vorliegt,
    c) das Mitglied seine Mitgliedschaft missbraucht, das Ansehen und die Interessen
    des Vereines schädigt, die Sportdisziplin gröblich verletzt und gegen die
    Anordnung des Vorstandes und Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    verstößt,
    d) es sich um unehrenhafte Handlungen innerhalb oder außerhalb des Vereines
    zuschulden kommen lässt.
    Der Ausschluss des Mitglieds ist dem Betreffenden, unter Angabe der Gründe,
    schriftlich mitzuteilen. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb einer Frist von 14
    Tagen nach Zustellung des Ausschluss-Schreibens das Recht des Einspruchs zu.
    Dieser Einspruch muss schriftlich und begründet an den Vorstand gerichtet sein. Über
    den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Der Einspruch hat
    aufschiebende Wirkung.
    § 4 – Mitgliederbeiträge
    Die Höhe der Mitgliederbeiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Der
    Vorstand schlägt nach Aufstellung des Haushaltsplanes die Höhe des Beitrages und
    der Aufnahmegebühr der Mitgliederversammlung vor, die darüber einen Beschluss mit
    einfacher Stimmenmehrheit herbeiführt. Über die Einzahlungsweise und eventuelle
    Befreiungen von der Aufnahmegebühr entscheidet der Vorstand.
    § 5 – Recht der Mitglieder
    Jedes Vereinsmitglied über 18 Jahre ist berechtigt, mit Sitz und Stimme an den
    Versammlungen, ebenso an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine
    Einrichtungen und Begünstigungen zu den vorgeschriebenen Bedingungen zu
    benützen.
    Das Mitglied kann wählen und, sofern es volljährig ist, gewählt werden. Jedoch
    haben Mitglieder unter 18 Jahren weder aktives noch passives Wahlrecht, noch das
    Recht zur Abstimmung in den Versammlungen.
    § 6 – Pflichten der Mitglieder
    Pflichten der Vereinsmitglieder sind:
    Zahlung der festgelegten Vereinsbeiträge; Beachtung der Vereinssatzung, der
    Anordnungen des Vorstandes und der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen;
    Förderung der in der Satzung festgelegten Grundsätze des Vereins.
    Außerdem erkennen die Mitglieder die Satzung nebst Anhängen desjenigen
    Fachverbandes an, dem der Verein bzw. die einzelnen Vereinssparten angehören; sie
    unterwerfen sich auch den Entscheidungen, die dieser Verband und seine Organe im
    Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, insbesondere auch seiner Strafgewalt. Das
    gleiche gilt hinsichtlich der Dachorganisation, welcher der Fachverband angehört.
    Jedes volljährige aktive Mitglied zwischen 18 Jahren und 65 Jahren muss im Jahr 6
    Arbeitsstunden für den Verein leisten. Der Vorstand setzt fest, welche Leistungen als
    Arbeitsstunden zu bewerten sind und regelt die weiteren Modalitäten.
    Pro nicht geleisteter Arbeitsstunde wird für jedes volljährige Mitglied zwischen 18
    Jahren und 65 Jahren ein Betrag in Höhe von 10,00 € fällig und wird am Jahresende
    in Rechnung gestellt.
    § 7 – Verwaltung des Vereins
    Organe des Vereins sind:
  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung
    Alle Ämter im Vorstand sind Ehrenämter und dürfen nur von geschäftsfähigen
    Personen besetzt werden, die die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen und nicht wegen
    einer strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind.
  1. Der Vorstand
    Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    a) Dem 1. Vorsitzenden
    b) Dem 2. Vorsitzenden
    c) Dem Geschäftsführer
    d) Dem Kassierer
    e) Dem Sportwart
    f) Dem Jugendwart
    g) Dem Pressewart
    h) Zwei Beisitzern
    Kann der o.g. Vorstand nicht vollständig gewählt werden, können Positionen von
    anderen Vorstandsmitgliedern übernommen werden.
    a) Der 1. Vorsitzende
    Der 1. Vorsitzende leitet den Verein, vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich und
    zeichnet als sein gesetzlicher Vertreter. Er beruft die Sitzungen des Vorstandes ein,
    führt den Vorsitz und stellt zusammen mit dem Geschäftsführer die Tagesordnung auf.
    Vorschläge der Vorstandsmitglieder müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden.
    Der 1. Vorsitzende ist berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Vorstandes, über
    einen Betrag von 250,- € frei zu verfügen. Die Verwendung dieses Betrages ist dem
    Vorstand nachträglich zur Kenntnis zu bringen.
    b) Der 2. Vorsitzende
    Der 2. Vorsitzende hat die gleichen Rechte wie der 1. Vorsitzende. Im Innenverhältnis
    wird bestimmt, dass die Vertretungsvollmacht erst bei Verhinderung des 1.
    Vorsitzenden entsteht.
    c) Der Geschäftsführer
    Der Geschäftsführer erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist für den
    gesamten Schriftwechsel sowie alle versicherungsrechtlichen Angelegenheiten
    zuständig. Er erstellt die Protokolle der Vorstandssitzungen und
    Mitgliederversammlungen. Der 1. und 2. Vorsitzende können ihre Rechte oder Teile
    ihrer Rechte durch Vollmacht auf den Geschäftsführer übertragen. Bei Verhinderung
    oder Abwesenheit des 1. und 2. Vorsitzenden leitet der Geschäftsführer den Verein.
    d) Der Kassierer
    Der Kassierer ist für alle laufenden Geldgeschäfte zuständig und unterzeichnet die
    Belege. Er erstellt den jährlichen Kassenbericht und den Haushaltsplan, auf dessen
    Grundlage die Mitgliederbeiträge festgesetzt werden.
    e) Der Sportwart Tennis
    Der Sportwart Tennis ist für die gesamten sport- und spieltechnischen
    Angelegenheiten der Sparte Tennis verantwortlich. Zu seiner Zuständigkeit gehören
    insbesondere: Sport- und Spielbetrieb, Aufstellung von Richtlinien zur Durchführung
    der Forderungsspiele, Führung und Kontrolle der Forderungslisten, Abwicklung des
    Mannschafts-, Gruppen- und Einzeltrainings sowie Durchführung der
    Vereinsmeisterschaften.
    f) Der Jugendwart
    Der Jugendwart ist verantwortlich für die sportliche Ausbildung der Jugend und Kinder.
    Alle Jugendveranstaltungen werden von ihm organisiert und durchgeführt.
    g) Der Pressewart
    Der Pressewart ist für die laufende Berichterstattung über die Tätigkeit des Vereins in
    der Presse zuständig sowie für die Werbung im Interesse des Vereins durch Presse
    und weitere Medien.
    h) Zwei Beisitzer
    Den Beisitzern können von dem 1. Vorsitzenden von Fall zu Fall bestimmte
    Aufgabenbereiche übertragen werden. Darüber hinaus sind sie für die Vorbereitung
    und den Ablauf aller gesellschaftlichen Veranstaltungen des Vereins zuständig.
    Arbeitsweise und Zuständigkeit des Vorstandes:
    Der Vorstand wird von dem 1. Vorsitzenden einberufen. Zu den Sitzungen des
    Vorstandes, die nach Bedarf stattfinden, lädt der 1. Vorsitzende unter Beifügung der
    Tagesordnung innerhalb einer Frist von 8 Tagen ein. Dringende Sitzungen können
    kurzfristig anberaumt werden. Der Vorstand ist außerdem einzuberufen, wenn die
    Hälfte seiner Mitglieder dies beantragt.
    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf der ihm satzungsgemäß
    angehörenden Mitglieder anwesend sind. Die Abstimmungen im Vorstand erfolgen mit
    einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Auf Antrag eines
    Vorstandsmitgliedes muss geheim abgestimmt werden. Bei Stimmengleichheit gibt die
    Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Sitzungen des Vorstandes ist
    ein Protokoll zu führen, das von dem 1. Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu
    unterzeichnen ist.
    Zur Zuständigkeit des Vorstandes gehören insbesondere:
    a) Entscheidung über alle laufenden Angelegenheiten und Geschäfte des Vereins
    b) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
    c) Überwachung des Sportbetriebes
    d) Überwachung und Förderung der Jugendarbeit
    e) Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder
    f) Aufstellung der Tagesordnung für die Versammlungen
    g) Aufstellung eines Haushaltsvoranschlages
    h) Vorprüfung der Gewinn- und Verlustrechnung
    i) Schlichtung aller Streitigkeiten innerhalb des Vereins
    j) Vorbereitung der Vorschläge zwecks Ernennung zu Ehrenmitgliedern an die
    Mitgliederversammlung
  2. Mitgliederversammlung
    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind
    für alle Mitglieder bindend. Sie hat das Recht, gefasste Beschlüsse wieder
    aufzuheben.
    Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt. Sie werden durch
    den Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt
    durch Bekanntmachung in den „Kirkeler Nachrichten“, auswärtige Mitglieder erhalten
    gesonderte schriftliche Einladung. Die Einladungsfrist beträgt mindestens vierzehn
    Tage.
    Zur Durchführung der Mitgliederversammlung ist eine Geschäftsordnung erlassen.
    Zu Beginn des Geschäftsjahres ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die zum
    Gegenstand der Tagesordnung insbesondere hat:
  • die Entgegennahme der Jahresberichte,
  • der Kassenberichte,
  • die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes,
  • die Genehmigung des Haushaltsplanes und
  • die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Verschiedenes.
    Über alle Mitgliederversammlungen, vornehmlich über die darin gefassten Beschlüsse,
    ist durch den Geschäftsführer ein Protokoll zu führen und durch den 1. Vorsitzenden
    und den Geschäftsführer zu unterzeichnen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder über
    18 Jahre und Ehrenmitglieder.
    Der 1. Vorsitzende, in seinem Verhinderungsfalle dessen Vertreter, leitet die
    Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
    mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder zu der Versammlung erschienen sind.
    Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher
    Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
    Mitglieder beschlussfähig ist.
    Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
    abgegebenen Stimmen, es sei denn, dass gesetzlich oder satzungsgemäß eine
    größere Mehrheit verlangt wird.
    § 8 – Wahl des Vorstandes:
    Der Vereinsvorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
    Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, d.h. eine Stimme mehr als die Hälfte
    der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die
    Wahl findet in schriftlicher, geheimer Abstimmung statt. Wahl per Akklamation ist
    zulässig, wenn sich die Mehrheit dafür ausspricht.
    Eine vorherige Abberufung vor Ablauf der zweijährigen Amtszeit durch die
    Mitgliederversammlung ist statthaft. Wiederwahl ist zulässig. Ein Grund zur
    Abberufung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ist insbesondere: grobe
    Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
    § 9 – Außerordentliche Mitgliederversammlung
    Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand jederzeit
    einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn 10 % der
    Mitglieder die Einberufung, unter Angabe der Gründe, beantragen. Die
    außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Rechte, wie die ordentliche
    Mitgliederversammlung.
    § 10 – Geschäftsführung des Vereins
    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
    Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
    Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch
    keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins
    fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    § 11 – Kassenprüfungen
    Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von drei
    Jahren gewählt. Sie haben die Pflicht und das Recht, die Kassengeschäfte des Vereins
    laufend zu überwachen und den Jahresabschluss zu überprüfen. Sie berichten
    darüber der Mitgliederversammlung und stellen Antrag auf Entlastung des Kassierers.
    § 12 – Satzungsänderungen
    Über Änderungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer
    Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmungsberechtigten Mitglieder. Die
    Änderungen der Satzung bedürfen in ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das
    Vereinsregister.
    § 13 – Auflösung des Vereins
    Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zwecke besonders
    einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen
    stimmungsberechtigten Mitglieder, vorausgesetzt, dass mindestens die Hälfte der
    gesamten Mitgliederzahl erschienen ist. Ist diese Zahl nicht erreicht, so muss eine
    neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die alsdann mit einer Mehrheit von
    3/4 der erschienenen Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließt. Die
    Mitgliederversammlung ernennt einen oder mehrere Liquidatoren, die in das
    Vereinsregister einzutragen sind.
    Nach Auflösung des Vereins und nach Beendigung der Liquidation muss das
    vorhandene Vereinsvermögen an die Gemeinde Kirkel zur Verwendung für sportliche
    Zwecke fallen.
    Alle personenbezogenen Angaben in dieser Satzung, die in der männlichen Form
    aufgeführt sind, sind sinngemäß auch in der weiblichen und diversen Form anwendbar.
    Vorstehende Satzung ist die Neufassung der Satzung vom 19.01.1985. Alle
    Änderungen wurden von der Mitgliederversammlung am ………. beschlossen und
    genehmigt.