§ 1

Name – Sitz

  • Der Verein führt den Namen: Tennisclub Limbach
  • Der Verein hat seinen Sitz in Kirkel, Ortsteil Limbach
  • Der Verein ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts Homburg (Reg. Nr. 727) eingetragen
  • Der Verein gehört dem Saarländischen Tennisbund an

§ 2

Zweck und Aufgabe


1. Der Zweck des Vereins ist die Leibesertüchtigung seiner Mitglieder durch sportliche Betätigung, die Hebung der geistigen und sittlichen Kräfte, die Erziehung zu ritterlichem Sportgeist, zu Freundschaft und Kameradschaft sowie zur freiwilligen Unterordnung unter die Sportgesetze und die Förderung und Erziehung der Jugend zu brauchbaren Menschen im Interesse der Zukunft unseres Volkes.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Eine Betätigung auf einem sonstigen, außerhalb seinem satzungsmäßigen Zwecke liegenden Gebiet steht ihm nicht zu. Er vertritt den Amateurgedanken und steht auf dem Boden der Völkerverständigung.

Aufgaben des Vereins sind insbesondere:

  • Durchführung sportlicher Ausbildung zu Einzel- und Mannschaftswettkämpfen in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Fachverband.
  • Pflege der sportlichen Disziplin und Ordnung innerhalb des Vereins sowie die Anwendung der Satzung.
  • Pflege und Ausbau des Jugend- und Schülersports innerhalb des Vereins zum Zwecke der Heranziehung des Nachwuchses, Förderung und Erziehung der Jugend auf kulturellem Gebiet zur Hebung des geistigen und sittlichen Niveaus.
  • Durchführung von Werbeveranstaltungen für den Sport.
  • Erhaltung und Planung, ebenso Ausbau der Sportanlagen.
  • Versicherungsschutz seiner Mitglieder.
  • Förderung und Unterstützung auch der nicht im Verein betriebenen Sportarten, soweit dies mit den Vereinsinteressen vereinbar ist.
  • Erwerb des Deutschen Sportabzeichens durch seine Mitglieder.
  • Bezug des Amtlichen Nachrichtenblattes des Landessportverbandes.

§ 3

Mitgliedschaft, Austritt und Ausschluss


1. Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zum Verein ist eine freiwillige. Der Verein führt:

Aktive Mitglieder ( ab 18 Jahre)
Passive Mitglieder ( ab 18 Jahre)
Ehrenmitglieder (keine Altersbegrenzung)
Jugendliche ( bis 18 Jahre)
Kinder ( bis 14 Jahre)

a) Mitglieder des Vereins können werden:
Unbescholtene Personen beiderlei Geschlechts. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des Vaters oder des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Mitglieder müssen bereit sein, die Zwecke des Vereins zu fördern, die Satzung anzuerkennen und die Anordnungen des Vorstandes sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren.

b) Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten, ohne Pflichten, können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.

c) Über die Aufnahme eines Mitgliedes in den Verein beschließt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Aufnahme ist dem Mitglied mitzuteilen. Sie wird erst wirksam bei der Zahlung des ersten Beitrages und der Aufnahmegebühr. Bei der Aufnahme ist dem Mitglied der Inhalt der Satzung zur Kenntnis zu bringen.

d) Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muss dem Antragsteller schriftlich, mit Angabe des Grundes, mitgeteilt werden. Er hat Einspruchsrecht gegen die Ablehnung an die Mitgliederversammlung.

e) Als Ausweis über die Mitgliedschaft wird dem Mitglied nach der Beitragszahlung eine Mitgliedskarte ausgehändigt.

f) Der Vorstand kann zur Aufrechterhaltung eines geordneten Spielbetriebes einen zeitweiligen Mitgliederstop verfügen.

2. Austritt

a) Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen, unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Kalenderjahresende. Entsprechendes gilt beim Wechsel der Beitragsgruppe (z. B.: aktiv – passiv). Nach Ablauf der Kündigungsfrist erlöschen die Rechte des Mitglieds an den Verein.

b) Dem Austritt aus dem Verein wird von dem Vorstand nur dann entsprochen, wenn das Mitglied dem Verein gegenüber seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

c) Die Mitgliedschaft ist weder übertragbar noch erblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen übertragen werden.

3. Ausschluss eines Mitgliedes

Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein wird durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen und dem betreffenden Mitglied schriftlich mitgeteilt, wenn:

  • a) das Mitglied trotz wiederholter schriftlicher Mahnung länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung im Rückstand ist, ohne dass soziale Notlage vorliegt (bei sozialer Notlage kann der Vorstand die Beitragszahlung stunden oder sogar aufheben),
  • b) Verweigerung der Beitragszahlung vorliegt,
  • c) das Mitglied seine Mitgliedschaft missbraucht, das Ansehen und die Interessen des Vereines schädigt, die Sportdisziplin gröblich verletzt und gegen die Anordnung des Vorstandes und Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstößt,
  • d) es sich unehrenhafte Handlungen innerhalb oder außerhalb des Vereines zuschulden kommen lässt.

Der Ausschluss ist dem Betreffenden, unter Angabe der Gründe, schriftlich mitzuteilen. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung des Ausschluss-Schreibens das Recht des Einspruchs zu. Dieser Einspruch muss schriftlich und begründet an den Vorstand gerichtet sein. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.

§ 4

Mitgliederbeiträge


Die Höhe der Mitgliederbeiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Der Vorstand schlägt nach Aufstellung des Haushaltsplanes die Höhe des Beitrages und der Aufnahmegebühr der Mitgliederversammlung vor, die darüber einen Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit herbeiführt. Über die Einzahlungsweise und eventuelle Befreiungen von der Aufnahmegebühr entscheidet der Vorstand.

§ 5

Recht der Mitglieder


Jedes Vereinsmitglied über 18 Jahre ist berechtigt, mit Sitz und Stimme an den Versammlungen, ebenso an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen und Begünstigungen zu den vorgeschriebenen Bedingungen zu benützen.

Das Mitglied kann wählen und, sofern es volljährig ist, gewählt werden. Jedoch haben Mitglieder unter 18 Jahren weder aktives noch passives Wahlrecht, noch das Recht zur Abstimmung in den Versammlungen.

§ 6

Pflichten der Mitglieder


Pflichten der Vereinsmitglieder sind:

Zahlung der festgelegten Vereinsbeiträge; Beachtung der Vereinssatzung, der Anordnungen des Vorstandes und der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen; Förderung der in der Satzung festgelegten Grundsätze des Vereins.

Außerdem erkennen die Mitglieder die Satzung nebst Anhängen desjenigen Fachverbandes an, dem der Verein bzw. die einzelnen Vereinssparten angehören; sie unterwerfen sich auch den Entscheidungen, die dieser Verband und seine Organe im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, insbesondere auch seiner Strafgewalt. Das gleiche gilt hinsichtlich der Dachorganisation, welcher der Fachverband angehört.

§ 7

Verwaltung des Vereins


Organe des Vereins sind:

– der Vorstand
– die Mitgliederversammlung

Alle Ämter im Vorstand sind Ehrenämter und dürfen nur von geschäftsfähigen Personen besetzt werden, die die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen und nicht wegen einer strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind.

1. Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) Der 1. Vorsitzende
b) Der 2. Vorsitzende
c) Der Geschäftsführer
d) Der Kassierer
e) Der Sportwart Tennis
f) Der Sportwart Boule
g) Der Jugendwart
h) Der Pressewart
i) Der Gerätewart
j) Zwei Beisitzer

Kann der o. g. Vorstand nicht vollständig gewählt werden, können Positionen von anderen Vorstandmitgliedern übernommen werden (ausgenommen die Positionen a) bis e)).

a) Der 1. Vorsitzende
Der 1. Vorsitzende leitet den Verein, vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich und zeichnet als sein gesetzlicher Vertreter. Er beruft die Sitzungen des Vorstandes ein, führt den Vorsitz und stellt zusammen mit dem Geschäftsführer die Tagesordnung auf. Vorschläge der Vorstandsmitglieder müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Der 1. Vorsitzende ist berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Vorstandes, über einen Betrag von 250,- € frei zu verfügen. Die Verwendung dieses Betrages ist dem Vorstand nachträglich zur Kenntnis zu bringen.

b) Der 2. Vorsitzende
Der 2. Vorsitzende hat die gleichen Rechte wie der 1. Vorsitzende. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die Vertretungsvollmacht erst bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden entsteht.

c) Der Geschäftsführer
Der Geschäftsführer erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist für den gesamten Schriftwechsel sowie alle versicherungsrechtlichen Angelegenheiten zuständig. Er erstellt die Protokolle der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Der 1. und 2. Vorsitzende können ihre Rechte, oder teile ihrer Rechte durch Vollmacht auf den Geschäftsführer übertragen. Bei Verhinderung oder Abwesenheit des 1. und 2. Vorsitzenden leitet der Geschäftsführer den Verein.

d) Der Kassierer
Der Kassierer ist für alle laufenden Geldgeschäfte zuständig und unterzeichnet die Belege. Er erstellt den jährlichen Kassenbericht und den Haushaltsplan, auf dessen Grundlage die Mitgliederbeiträge festgesetzt werden.

e) Der Sportwart Tennis
Der Sportwart Tennis ist für die gesamten sport- und spieltechnischen Angelegenheiten der Sparte Tennis verantwortlich. Zu seiner Zuständigkeit gehören insbesondere: Sport- und Spielbetrieb, Aufstellung von Richtlinien zur Durchführung der Forderungsspiele, Führung und Kontrolle der Forderungslisten, Abwicklung des Mannschafts-, Gruppen- und Einzeltrainings sowie Durchführung der Vereinsmeisterschaften.

f) Der Sportwart Boule
Der Sportwart Boule ist für die gesamten sport- und spieltechnischen Angelegenheiten der Sparte Boule verantwortlich. Zu seiner Zuständigkeit gehören insbesondere: Sport- und Spielbetrieb, Aufstellung von Richtlinien zur Durchführung der Forderungsspiele, Führung und Kontrolle der Forderungslisten, Abwicklung des Mannschafts-, Gruppen- und Einzeltrainings sowie Durchführung der Vereinsmeisterschaften.

g) Der Jugendwart
Der Jugendwart ist verantwortlich für die sportliche Ausbildung der Jugend und Kinder. Alle Jugendveranstaltungen werden von ihm organisiert und durchgeführt.

h) Der Pressewart
Der Pressewart ist für die laufende Berichterstattung über die Tätigkeit des Vereins in der Presse zuständig sowie für die Werbung im Interesse des Vereins durch Presse und Rundfunk.

i) Der Gerätewart
Der Gerätewart ist verantwortlich für die Instandhaltung und Kontrolle der dem Verein gehörenden Tennisplätze und Geräte sowie für das Inventar. Ferner obliegen ihm die Spielfähigerhaltung der Sportanlagen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen währen der Wintermonate.

j) Zwei Beisitzer
Den Beisitzern können von dem 1. Vorsitzenden von Fall zu Fall bestimmte Aufgabenbereiche übertragen werden. Darüber hinaus sind sie für die Vorbereitung und den Ablauf aller gesellschaftlichen Veranstaltungen des Vereins zuständig.

Arbeitsweise und Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand wird von dem 1. Vorsitzenden einberufen. Zu den Sitzungen des Vorstandes, die nach Bedarf stattfinden, lädt der 1. Vorsitzende unter Beifügung der Tagesordnung innerhalb einer Frist von 8 Tagen ein. Dringende Sitzungen können kurzfristig anberaumt werden. Der Vorstand ist außerdem einzuberufen, wenn die Hälfte seiner Mitglieder dies beantragt.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindesten fünf der ihm satzungsgemäß angehörenden Mitglieder anwesend sind. Die Abstimmungen im Vorstand erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes muss geheim abgestimmt werden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das von dem 1. Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

Zur Zuständigkeit des Vorstandes gehören insbesondere:

a) Entscheidung über alle laufenden Angelegenheiten und Geschäfte des Vereins
b) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
c) Überwachung des Sportbetriebes
d) Überwachung und Förderung der Jugendarbeit
e) Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder
f) Aufstellung der Tagesordnung für die Versammlungen
g) Aufstellung eines Haushaltsvoranschlages
h) Vorprüfung der Gewinn- und Verlustrechnung
i) Schlichtung aller Streitigkeiten innerhalb des Vereins
j) Vorbereitung der Vorschläge zwecks Ernennung zu Ehrenmitgliedern an die Mitgliederversammlung

2. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend. Sie hat das Recht, gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben.

Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt. Sie werden durch den Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt durch Bekanntmachung in den „Kirkeler Nachrichten“, auswärtige Mitglieder erhalten gesonderte schriftliche Einladung. Die Einladungsfrist beträgt mindestens vierzehn Tage.
Zur Durchführung der Mitgliederversammlung ist eine Geschäftsordnung erlassen.

Zu Beginn des Geschäftsjahres ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die zum Gegenstand der Tagesordnung hat:
die Entgegennahme der Jahresberichte,
der Kassenberichte,
die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes,
die Genehmigung des Haushaltsplanes und
die Festsetzung der Mitgliederbeiträge.

Über alle Mitgliederversammlungen, vornehmlich über die darin gefassten Beschlüsse, ist durch den Geschäftsführer ein Protokoll zu führen und durch den 1. Vorsitzenden und den Geschäftsführer zu unterzeichnen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder über 18 Jahre und Ehrenmitglieder.

Der 1. Vorsitzende, in seinem Verhinderungsfalle dessen Vertreter, leitet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder zu der Versammlung erschienen sind.
Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, dass gesetzlich oder satzungsgemäß eine größere Mehrheit verlangt wird.

§ 8

Wahl des Vorstandes


Der Vereinsvorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, d. h. eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahl findet in schriftlicher, geheimer Abstimmung statt. Wahl per Akklamation ist zulässig, wenn sich die Mehrheit dafür ausspricht.

Eine vorherige Abberufung vor Ablauf der zweijährigen Amtszeit durch die Mitgliederversammlung ist statthaft. Wiederwahl ist zulässig. Ein Grund zur Abberufung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ist insbesondere: grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

§ 9

Außerordentliche Mitgliederversammlung


Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand jederzeit einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn 10% der Mitglieder die Einberufung, unter Angabe der Gründe, beantragen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Rechte, wie die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 10

Geschäftsführung des Vereins


Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 11

Kassenprüfungen


Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie haben die Pflicht und das Recht, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und den Jahresabschluss zu überprüfen. Sie berichten darüber der Mitgliederversammlung und stellen Antrag auf Entlastung des Kassierers.

§ 12

Satzungsänderungen


Über Änderungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Die Änderungen der Satzung bedürfen in ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister.

§ 13

Auflösung des Vereins


Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zwecke besonders einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, vorausgesetzt, dass mindestens die Hälfte der gesamten Mitgliederzahl erschienen ist. Ist diese Zahl nicht erreicht, so muss eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die alsdann mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließt.
Die Mitgliederversammlung ernennt einen oder mehrere Liquidatoren, die in das Vereinsregister einzutragen sind.

Nach Auflösung des Vereins und nach Beendigung der Liquidation muss das vorhandene Vereinsvermögen an die Gemeinde Kirkel zur Verwendung für sportliche Zwecke fallen.

Alle personenbezogenen Angaben in dieser Satzung, die in der männlichen Form aufgeführt sind, sind sinngemäß auch in der weiblichen Form anwendbar.

Vorstehende Satzung ist die Neufassung der Satzung vom 19.01.1985.
Alle Änderungen wurden von der Mitgliederversammlung am 25.03.2010 beschlossen und genehmigt.
Die Satzung vom 19.01.1985 verliert hiermit ihre Gültigkeit.