des Tennisclub Limbach
§ 1 – Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
Tennisclub Limbach.
Der Verein hat seinen Sitz in Kirkel, Ortsteil Limbach, Gartenstraße 30, er ist in das
Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts Homburg (Reg.-Nr. 727) eingetragen.
Der Verein gehört dem Saarländischen Tennisbund an.
§ 2 – Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er fördert den
Tennissport, bildet die Jugend heran und nimmt gemeinschaftliche Interessen im
Rahmen des Saarländischen Tennisbundes und des Deutschen Tennisbundes wahr.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei
Zahlungen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Eine Betätigung auf einem
sonstigen, außerhalb seinem satzungsmäßigen Zwecke liegenden Gebiet steht ihm
nicht zu.
§ 3 – Mitgliedschaft und Ausschluss
- Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft zum Verein ist eine freiwillige. Der Verein setzt sich zusammen aus
aktiven Mitgliedern (ab 18 Jahre), passiven Mitgliedern (ab 18 Jahre),
Ehrenmitgliedern, Jugendlichen bis 18 Jahre, Kindern bis 14 Jahre.
a) Aufnahme in den Verein
Zur Aufnahme in den Verein ist die schriftliche Anmeldung erforderlich. Über das
Aufnahmegesuch entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung kann der Antragsteller
die Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeiführen. Bei Jugendlichen und
Kindern ist die schriftliche Zustimmung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters
erforderlich.
b) Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder aufgrund ihrer langjährigen Verdienste oder
außergewöhnlichen Leistungen für den Verein auf Vorschlag des Vorstandes durch
die Mitgliederversammlung ernannt werden. Ehrenmitglieder besitzen alle Rechte,
jedoch keine Pflichten. - Austritt
a) Der freiwillige Austritt eines Mitglieds aus dem Verein ist dem Vorstand
schriftlich mitzuteilen. Die diesbezügliche Frist beträgt einen Monat zum
Kalenderjahresende. Entsprechendes gilt beim Wechsel der Beitragsgruppen,
z.B. von aktiv in passiv.
b) Der Austritt aus dem Verein entbindet das Mitglied nicht, seine
satzungsgemäße Verpflichtung bis zum Jahresende zu erfüllen. - Ausschluss eines Mitgliedes
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein wird durch den Vorstand mit
einfacher Stimmenmehrheit beschlossen und dem betreffenden Mitglied
schriftlich mitgeteilt, wenn:
a) das Mitglied trotz wiederholter schriftlicher Mahnung länger als drei Monate mit
seiner fälligen Beitragszahlung im Rückstand ist, ohne dass soziale Notlage
vorliegt (bei sozialer Notlage kann der Vorstand die Beitragszahlung stunden
oder sogar aufheben),
b) Verweigerung der Beitragszahlung vorliegt,
c) das Mitglied seine Mitgliedschaft missbraucht, das Ansehen und die Interessen
des Vereines schädigt, die Sportdisziplin gröblich verletzt und gegen die
Anordnung des Vorstandes und Beschlüsse der Mitgliederversammlung
verstößt,
d) es sich um unehrenhafte Handlungen innerhalb oder außerhalb des Vereines
zuschulden kommen lässt.
Der Ausschluss des Mitglieds ist dem Betreffenden, unter Angabe der Gründe,
schriftlich mitzuteilen. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb einer Frist von 14
Tagen nach Zustellung des Ausschluss-Schreibens das Recht des Einspruchs zu.
Dieser Einspruch muss schriftlich und begründet an den Vorstand gerichtet sein. Über
den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Der Einspruch hat
aufschiebende Wirkung.
§ 4 – Mitgliederbeiträge
Die Höhe der Mitgliederbeiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Der
Vorstand schlägt nach Aufstellung des Haushaltsplanes die Höhe des Beitrages und
der Aufnahmegebühr der Mitgliederversammlung vor, die darüber einen Beschluss mit
einfacher Stimmenmehrheit herbeiführt. Über die Einzahlungsweise und eventuelle
Befreiungen von der Aufnahmegebühr entscheidet der Vorstand.
§ 5 – Recht der Mitglieder
Jedes Vereinsmitglied über 18 Jahre ist berechtigt, mit Sitz und Stimme an den
Versammlungen, ebenso an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine
Einrichtungen und Begünstigungen zu den vorgeschriebenen Bedingungen zu
benützen.
Das Mitglied kann wählen und, sofern es volljährig ist, gewählt werden. Jedoch
haben Mitglieder unter 18 Jahren weder aktives noch passives Wahlrecht, noch das
Recht zur Abstimmung in den Versammlungen.
§ 6 – Pflichten der Mitglieder
Pflichten der Vereinsmitglieder sind:
Zahlung der festgelegten Vereinsbeiträge; Beachtung der Vereinssatzung, der
Anordnungen des Vorstandes und der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen;
Förderung der in der Satzung festgelegten Grundsätze des Vereins.
Außerdem erkennen die Mitglieder die Satzung nebst Anhängen desjenigen
Fachverbandes an, dem der Verein bzw. die einzelnen Vereinssparten angehören; sie
unterwerfen sich auch den Entscheidungen, die dieser Verband und seine Organe im
Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, insbesondere auch seiner Strafgewalt. Das
gleiche gilt hinsichtlich der Dachorganisation, welcher der Fachverband angehört.
Jedes volljährige aktive Mitglied zwischen 18 Jahren und 65 Jahren muss im Jahr 6
Arbeitsstunden für den Verein leisten. Der Vorstand setzt fest, welche Leistungen als
Arbeitsstunden zu bewerten sind und regelt die weiteren Modalitäten.
Pro nicht geleisteter Arbeitsstunde wird für jedes volljährige Mitglied zwischen 18
Jahren und 65 Jahren ein Betrag in Höhe von 10,00 € fällig und wird am Jahresende
in Rechnung gestellt.
§ 7 – Verwaltung des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
Alle Ämter im Vorstand sind Ehrenämter und dürfen nur von geschäftsfähigen
Personen besetzt werden, die die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen und nicht wegen
einer strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind.
- Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) Dem 1. Vorsitzenden
b) Dem 2. Vorsitzenden
c) Dem Geschäftsführer
d) Dem Kassierer
e) Dem Sportwart
f) Dem Jugendwart
g) Dem Pressewart
h) Zwei Beisitzern
Kann der o.g. Vorstand nicht vollständig gewählt werden, können Positionen von
anderen Vorstandsmitgliedern übernommen werden.
a) Der 1. Vorsitzende
Der 1. Vorsitzende leitet den Verein, vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich und
zeichnet als sein gesetzlicher Vertreter. Er beruft die Sitzungen des Vorstandes ein,
führt den Vorsitz und stellt zusammen mit dem Geschäftsführer die Tagesordnung auf.
Vorschläge der Vorstandsmitglieder müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Der 1. Vorsitzende ist berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Vorstandes, über
einen Betrag von 250,- € frei zu verfügen. Die Verwendung dieses Betrages ist dem
Vorstand nachträglich zur Kenntnis zu bringen.
b) Der 2. Vorsitzende
Der 2. Vorsitzende hat die gleichen Rechte wie der 1. Vorsitzende. Im Innenverhältnis
wird bestimmt, dass die Vertretungsvollmacht erst bei Verhinderung des 1.
Vorsitzenden entsteht.
c) Der Geschäftsführer
Der Geschäftsführer erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist für den
gesamten Schriftwechsel sowie alle versicherungsrechtlichen Angelegenheiten
zuständig. Er erstellt die Protokolle der Vorstandssitzungen und
Mitgliederversammlungen. Der 1. und 2. Vorsitzende können ihre Rechte oder Teile
ihrer Rechte durch Vollmacht auf den Geschäftsführer übertragen. Bei Verhinderung
oder Abwesenheit des 1. und 2. Vorsitzenden leitet der Geschäftsführer den Verein.
d) Der Kassierer
Der Kassierer ist für alle laufenden Geldgeschäfte zuständig und unterzeichnet die
Belege. Er erstellt den jährlichen Kassenbericht und den Haushaltsplan, auf dessen
Grundlage die Mitgliederbeiträge festgesetzt werden.
e) Der Sportwart Tennis
Der Sportwart Tennis ist für die gesamten sport- und spieltechnischen
Angelegenheiten der Sparte Tennis verantwortlich. Zu seiner Zuständigkeit gehören
insbesondere: Sport- und Spielbetrieb, Aufstellung von Richtlinien zur Durchführung
der Forderungsspiele, Führung und Kontrolle der Forderungslisten, Abwicklung des
Mannschafts-, Gruppen- und Einzeltrainings sowie Durchführung der
Vereinsmeisterschaften.
f) Der Jugendwart
Der Jugendwart ist verantwortlich für die sportliche Ausbildung der Jugend und Kinder.
Alle Jugendveranstaltungen werden von ihm organisiert und durchgeführt.
g) Der Pressewart
Der Pressewart ist für die laufende Berichterstattung über die Tätigkeit des Vereins in
der Presse zuständig sowie für die Werbung im Interesse des Vereins durch Presse
und weitere Medien.
h) Zwei Beisitzer
Den Beisitzern können von dem 1. Vorsitzenden von Fall zu Fall bestimmte
Aufgabenbereiche übertragen werden. Darüber hinaus sind sie für die Vorbereitung
und den Ablauf aller gesellschaftlichen Veranstaltungen des Vereins zuständig.
Arbeitsweise und Zuständigkeit des Vorstandes:
Der Vorstand wird von dem 1. Vorsitzenden einberufen. Zu den Sitzungen des
Vorstandes, die nach Bedarf stattfinden, lädt der 1. Vorsitzende unter Beifügung der
Tagesordnung innerhalb einer Frist von 8 Tagen ein. Dringende Sitzungen können
kurzfristig anberaumt werden. Der Vorstand ist außerdem einzuberufen, wenn die
Hälfte seiner Mitglieder dies beantragt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf der ihm satzungsgemäß
angehörenden Mitglieder anwesend sind. Die Abstimmungen im Vorstand erfolgen mit
einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Auf Antrag eines
Vorstandsmitgliedes muss geheim abgestimmt werden. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Sitzungen des Vorstandes ist
ein Protokoll zu führen, das von dem 1. Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu
unterzeichnen ist.
Zur Zuständigkeit des Vorstandes gehören insbesondere:
a) Entscheidung über alle laufenden Angelegenheiten und Geschäfte des Vereins
b) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
c) Überwachung des Sportbetriebes
d) Überwachung und Förderung der Jugendarbeit
e) Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder
f) Aufstellung der Tagesordnung für die Versammlungen
g) Aufstellung eines Haushaltsvoranschlages
h) Vorprüfung der Gewinn- und Verlustrechnung
i) Schlichtung aller Streitigkeiten innerhalb des Vereins
j) Vorbereitung der Vorschläge zwecks Ernennung zu Ehrenmitgliedern an die
Mitgliederversammlung - Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind
für alle Mitglieder bindend. Sie hat das Recht, gefasste Beschlüsse wieder
aufzuheben.
Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt. Sie werden durch
den Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt
durch Bekanntmachung in den „Kirkeler Nachrichten“, auswärtige Mitglieder erhalten
gesonderte schriftliche Einladung. Die Einladungsfrist beträgt mindestens vierzehn
Tage.
Zur Durchführung der Mitgliederversammlung ist eine Geschäftsordnung erlassen.
Zu Beginn des Geschäftsjahres ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die zum
Gegenstand der Tagesordnung insbesondere hat:
- die Entgegennahme der Jahresberichte,
- der Kassenberichte,
- die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes,
- die Genehmigung des Haushaltsplanes und
- die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Verschiedenes.
Über alle Mitgliederversammlungen, vornehmlich über die darin gefassten Beschlüsse,
ist durch den Geschäftsführer ein Protokoll zu führen und durch den 1. Vorsitzenden
und den Geschäftsführer zu unterzeichnen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder über
18 Jahre und Ehrenmitglieder.
Der 1. Vorsitzende, in seinem Verhinderungsfalle dessen Vertreter, leitet die
Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder zu der Versammlung erschienen sind.
Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher
Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig ist.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, es sei denn, dass gesetzlich oder satzungsgemäß eine
größere Mehrheit verlangt wird.
§ 8 – Wahl des Vorstandes:
Der Vereinsvorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, d.h. eine Stimme mehr als die Hälfte
der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die
Wahl findet in schriftlicher, geheimer Abstimmung statt. Wahl per Akklamation ist
zulässig, wenn sich die Mehrheit dafür ausspricht.
Eine vorherige Abberufung vor Ablauf der zweijährigen Amtszeit durch die
Mitgliederversammlung ist statthaft. Wiederwahl ist zulässig. Ein Grund zur
Abberufung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ist insbesondere: grobe
Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
§ 9 – Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand jederzeit
einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn 10 % der
Mitglieder die Einberufung, unter Angabe der Gründe, beantragen. Die
außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Rechte, wie die ordentliche
Mitgliederversammlung.
§ 10 – Geschäftsführung des Vereins
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 11 – Kassenprüfungen
Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von drei
Jahren gewählt. Sie haben die Pflicht und das Recht, die Kassengeschäfte des Vereins
laufend zu überwachen und den Jahresabschluss zu überprüfen. Sie berichten
darüber der Mitgliederversammlung und stellen Antrag auf Entlastung des Kassierers.
§ 12 – Satzungsänderungen
Über Änderungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmungsberechtigten Mitglieder. Die
Änderungen der Satzung bedürfen in ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das
Vereinsregister.
§ 13 – Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zwecke besonders
einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen
stimmungsberechtigten Mitglieder, vorausgesetzt, dass mindestens die Hälfte der
gesamten Mitgliederzahl erschienen ist. Ist diese Zahl nicht erreicht, so muss eine
neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die alsdann mit einer Mehrheit von
3/4 der erschienenen Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließt. Die
Mitgliederversammlung ernennt einen oder mehrere Liquidatoren, die in das
Vereinsregister einzutragen sind.
Nach Auflösung des Vereins und nach Beendigung der Liquidation muss das
vorhandene Vereinsvermögen an die Gemeinde Kirkel zur Verwendung für sportliche
Zwecke fallen.
Alle personenbezogenen Angaben in dieser Satzung, die in der männlichen Form
aufgeführt sind, sind sinngemäß auch in der weiblichen und diversen Form anwendbar.
Vorstehende Satzung ist die Neufassung der Satzung vom 19.01.1985. Alle
Änderungen wurden von der Mitgliederversammlung am ………. beschlossen und
genehmigt.